Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Wahab Malik, handelnd unter „Clever-Immogutachten“ (nachfolgend „Auftragnehmer“), gelten für alle Verträge zur Erbringung einer Sachverständigen-Dienstleistung, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“) mit dem Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer in seinem Online-Auftritt angebotenen Dienstleistungen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen widersprochen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Mit der Aufgabe einer Bestellung, spätestens mit der Lieferung oder Fertigstellung des Auftrages, erklären sich beide Parteien mit den Geschäftsbedingungen akzeptiert und einverstanden.

Vertragsgegenstand

Als Verwendungszweck für die Beauftragung gilt der im Auftrag angebotene Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer Änderungen über den Verwendungszweck ohne besondere Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Aber auch über andere Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als gültig und verbindlich. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

Rechte und Pflichten

Der Auftragnehmer erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für den Auftragnehmer gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Endergebnis, nicht gewährleisten. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Er hat den Auftragnehmer bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und ohne besondere Aufforderung auf alle Änderungen und Umstände hinzuweisen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können.

Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über die im Rahmen seines Auftrags gesammelten Informationen verpflichtet und darf ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Einzelheiten seines Gutachtens oder das Gutachten selbst an Dritte weitergeben. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt in gleicher Weise für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers und die von ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eingeschalteten Dritten, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.

Urheberrechtsschutz

Entstehen im Rahmen des Auftrages Ergebnisse, die urheberrechtlich geschützt sind (wie z.B. Gutachten, Berechnungen, Prüfergebnisse und Bewertungen), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, diese Ergebnisse für den festgelegten Auftragszweck zu nutzen. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags erstellte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten ausschließlich für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede andere Art der Nutzung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

Vergütung

Grundlage für die Vergütung des Auftragnehmers sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in dieser AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der anfallende Zeitaufwand, zzgl. Fahrkostenpauschalen und Nebenkosten (z. B. Parkgebühren) kommt somit zur Abrechnung. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Sollte keine Vergütung vereinbart worden sein, richtet sich die Gebührenrechnung nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze für jede angefangene Zeitstunde gelten für den Sachverständigen 110,00 €, für die Hilfskräfte 60,00 €, für gefahrene km jeweils 0,70 € / km. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zahlung und Zahlungsverzug

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden aufzukommen, der dem Auftragnehmer durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Auftragnehmer befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (nach §288 BGB) einzufordern. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

Fristüberschreitung

Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Auftragnehmer für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist eine Vorauszahlung vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Zahlungseingangs. Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Auftragnehmer die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Nur im Falle von nachgewiesenem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber neben Lieferung Verzugsschadenersatz geltend machen.

Gewährleistung und Haftung

Bei Vorlage eines mangelhaften Gutachtens kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Mängel müssen nach Feststellung dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt des Gutachtens angezeigt werden. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Auftragnehmer bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für den Fall der Haftung wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung wird die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf 100.000,00 € begrenzt. Die Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergegeben haben, so übernimmt der Auftraggeber selbst die persönliche Haftung gegenüber Dritten und stellt den Auftragnehmer somit von Haftungsansprüchen Dritter frei. Hat der Auftraggeber seinen Firmen- oder Geschäftssitz im Ausland, gilt deutsches Recht.

Kündigung

Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat dabei in schriftlicher Form zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Auftragnehmer in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Auftragnehmer keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar sind. In allen anderen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50% des Honorars für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers auch Gerichtsstand.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt es nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Auftrages in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.