Das Restnutzungs­dauer-Gutachten:

Der einfache Weg für Vermieter Steuern zu sparen

Clever-Immogutachten hilft Vermietern bundesweit mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten,
Ihre Abschreibung zu erhöhen und so Steuern zu sparen.

Wie wäre es, wenn Sie Ihre Immobilie mit 4 % statt der jährlichen 2 % abschreiben könnten?

Ob Sie zum ersten Mal einen Mieter in Ihrer Eigentumswohnung haben oder ob Sie bereits mehrere Wohnungen vermieten:

Ihr Investment in eine Immobilie soll sich finanziell lohnen. Mit der AfA-Abschreibung schöpfen Sie die steuerlichen Vorteile aus. Denn Sie schreiben Ihre Immobilie jedes Jahr mit 2 % in Ihrer Steuererklärung ab.

Änderungen zur Restnutzungsdauer ab 2025 vom Tisch!

Das JStG 2024 wurde verabschiedet, jedoch ohne die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrats zur Restnutzungsdauer von Immobilien und den Gutachten-Vorgaben. Für Gutachten bleibt eine individuelle Analyse wichtig, zeitlicher Druck besteht nicht.

  • Verabschiedung des JStG 2024: Am 22. November 2024 vom Bundesrat in der beschlossenen Form des Bundestags bestätigt.
  • Keine Änderungen zur Restnutzungsdauer: Vorschlag des Bundesrats, eine maximale Restnutzungsdauer von 10 Jahren einzuführen, wurde nicht ins Gesetz aufgenommen.
  • Gutachten-Vorgaben: Regelungen, die Vor-Ort-Termine und Angaben zur Bausubstanz bei Gutachten verpflichtend machen, wurden ebenfalls nicht ins Gesetz integriert.
  • Empfehlung zur Gutachtenerstellung: Weiterhin an Vorgaben des BMF-Schreibens vom 22. Februar 2023 orientieren – individuelle Betrachtung der Immobilie statt bloßer Berechnung nach ImmoWertVO.
  • Kein Zeitdruck für Gutachten: Zeitpunkt der Erstellung (Dezember 2024 oder Januar 2025) hat keine Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer.

Die versteckte Rendite: Kürzere Nutzungsdauer, höhere Steuerersparnis!

Für Ihre Immobilie beträgt die festgelegte Nutzungsdauer ab Zeitpunkt des Kaufs typischerweise 50 Jahre. Unabhängig davon, wie alt oder in welchem Zustand die Immobilie tatsächlich ist. Deshalb setzt Ihr Steuerprogramm oder das Finanzamt sie in der jährlichen Steuererklärung in der Regel automatisch mit 2 % ihres Gebäudewerts von der Steuer ab.

Worauf Sie viele Steuerberater nicht hinweisen: Ihre Immobilie bietet noch mehr Renditepotenzial. Die Abschreibung lässt sich mit einer individuell bewerteten Nutzungsdauer deutlich optimieren, denn oft ist die tatsächliche Restnutzungsdauer einer Immobilie kürzer als der gesetzliche Standard von 50 Jahren.

Expertentipp

Eigen­tümer von vermieteten Immobilien können ihre jährliche Abschreibung von 2 % wesentlich erhöhen, indem sie die Nutzungs­­dauer individuell ermitteln lassen.

Als Nachweis reicht das Rest­nutzungs­dauer-Gutachten eines spezialisierten Immobilien­­gutachters aus. Das Gutachten reichen Sie mit der nächsten Steuer­erklärung beim Finanz­amt ein. Ihre Immobilie schreiben Sie dann jährlich mit dem individuell ermittelten Prozent­satz ab.

Unsere Versprechen

Inkl. Anschreiben fürs Finanzamt

Zusätzlich zum Gutachten erhalten Sie von uns ein Muster-Anschreiben, das von einem Steuerberater erstellt wurde. Sie können das Gutachten mit dem Anschreiben direkt beim Finanzamt einreichen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie wollen wissen, ob sich das Gutachten für Sie lohnt? Übermitteln Sie uns die Rahmendaten Ihrer Immobilie. Sie erfahren sofort, ob ein Gutachten für Sie Aussicht auf Erfolg hat.

Bundesweite Gutachten

Unsere Gutachter sind bundesweit tätig. Ob Sie ein Haus in Norddeutschland oder eine Eigentumswohnung in Süddeutschland haben, wir unterstützen Sie und bewerten Ihre Immobilie.

Hinweis: Wir erbringen keine Rechts- und Steuerberatung.

Wir stehen für Transparenz und Fairness.

  • Wir können Ihre Immobilie bundesweit begutachten.
  • Wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung, ob es sich lohnt.
  • Zusätzlich zum Gutachten erhalten Sie ein Muster-Anschreiben.

Mit dem Gutachten reduzieren Sie die Restnutzungsdauer.
Und Ihre Zahlungen ans Finanzamt.

Der Modernisierungszustand, Instandhaltungsmaßnahmen sowie sein baulicher Zustand wirken sich unmittelbar auf die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus.

Um die Nutzungsdauer auch auf dem Papier zu verkürzen und von dem steuerlichen Vorteil zu profitieren, müssen Sie als Vermieter gegenüber dem Finanzamt einen schriftlichen Nachweis bringen: das Restnutzungsdauer-Gutachten.

Mit dem Gutachten erfahren Sie die individuelle Nutzungsdauer für Ihre Immobilie. Und Sie können sie bereits in der nächsten Steuererklärung geltend machen.

Update zum BMF-Schreiben aus 2023

§ § § § §
So wie im Schreiben des Bundes­ministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.02.2023 gefordert, werden unsere Gutachten von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sach­verständigen erstellt.

Mit dem Restnutzungsdauer-Gutachten helfen wir Vermietern, ihre Steuerlast zu senken.

Beispiel-Daten zur Immobilie:
  • Eigentumswohnung
  • Baujahr 1975
  • Gebäudewert der Immobilie (inkl. Kaufnebenkosten): 220.000 Euro
Gesetz­licher Standard,
ohne Gutachten
vs. Verkürzte Rest­nutzungs­dauer,
mit Gutachten
Rest­nutzungs­dauer (in Jahren) 50 20
Jährliche Ab­schrei­bung (in Prozent) 2% 5%
Jährliche Ab­schrei­bung 4.400 € 11.000 €
An­ge­nommen­er Ein­kommens­steuer­satz 42% 42%
Steuer­ersparnis (netto) pro Jahr 1.848 € 4.620 €
Steuer­ersparnis (netto) nach 10 Jahren 18.480 € 46.200 €

D. Wolter

5/5

Ich habe das Gutachten für eine höhere Abschreibung in Auftrag gegeben. Nach wenigen Werktagen konnte ich es schon ans Finanzamt weiterleiten. Nun kann ich jährlich meine Wohnung mit 4,5% abschreiben.

mehr

M. Liebreich

5/5

Clever-Immogutachten wurde mir von einem Bekannten empfohlen. Es hat alles geklappt. Das Finanzamt hat das Gutachten direkt akzeptiert. Es hat mich 589 € gekostet, aber es spart mir auf den Monat gerechnet 160 Euro Steuern.

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A. Eifert

5/5

Ich habe ein Restnutzungsdauer-Gutachten in Auftrag zu geben, um eine höhere Abschreibung in unserem vermieteten Haus anzusetzen. Meine Steuerzahlung wurde um 5.568 € pro Jahr gesenkt. Vielen Dank an Clever-Immogutachten.

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Sie müssen kein Experte sein, um Geld zu sparen

Wir haben 1000+ zufriedenen Eigentümern geholfen, ihre Abschreibung zu erhöhen.

Die meisten Immobilienbesitzer schreiben ihre Immobilie auch heute noch immer mit dem Standard von nur 2 % ab. Einmal dem Steuerberater gemeldet, taucht jährlich die AfA-Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung) im Formular auf, ohne dass die Zeile jemandem auffällt.

Dabei kann jeder Immobilienbesitzer mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten die Nutzungsdauer seiner vermieteten Immobilie verkürzen.

Gesetzliche Grundlage: BFH Urteil v. 28.07.2021 - IX R 25/19

§ § § § §
„Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuer­pflichtigen ein Wahl­recht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufrieden­gibt oder eine tat­säch­lich kürzere Nutzungs­dauer geltend macht und darlegt.“

Verlassen Sie sich auf weitere Urteile:

„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).“

Zum BFH-Urteil
Datum: 23.01.2024

7 Absatz 4 Satz 2 – aufgehoben – und Absatz 5a Satz 2 – gestrichen – und § 52 Absatz 15 Satz 4 – aufgehoben –
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung wird nicht umgesetzt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, wenn diese kürzer ist als der sich durch den Ansatz der AfA-Sätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 15 EStG ergebene Zeitraum.“

Zum Jahressteuergesetz 2022
Datum: 30.11.2022

„Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer —im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. BFH-Urteil vom 11.08.1993 – X R 82/90, BFH/NV 1994, 169)— darzulegen und gegebenenfalls —im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast— nachzuweisen.
[…]
Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein (Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 307; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 524; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 7 Rz 89; Bartone in Korn, § 7 EStG Rz 173), ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zufriedengibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht und darlegt.“

Zum BFH-Urteil
Datum: 28.07.2021

„2) Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

3) Erforderlich ist insoweit, dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten –z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen– geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 EStDV), im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.“

Zum Urteil des Finanzgericht Köln
Datum: 23.03.2022

„Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint;
[…]
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens seitens des Klägers nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.“

Zum Urteil des Finanzgericht Münster
Datum: 27.01.2022

Erfahrungen unserer Kunden

Die Zufriedenheit mit unserem Service ist für uns von größter Bedeutung. Schauen Sie sich die Erfahrungen unserer zufriedenen Kunden mit unseren Restnutzungs-Gutachten an und sehen Sie, welche Vorteile es Vermietern bringt.

Sie sind bereits Kunde bei uns? Dann teilen Sie gerne Ihre wertvollen Erfahrungen mit uns und anderen. Wir würden uns sehr über Ihr Feedback oder Ihre Meinung zu Ihrem Restnutzungsdauer-Gutachten freuen. Kontaktieren Sie uns dafür einfach über Kontakt. Vielen Dank!

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Jetzt können Sie Ihren Cashflow optimieren, ohne selbst etwas dafür tun zu müssen.

Clever-Immogutachten hilft Ihnen, aus Ihrer vermieteten Immobilie einen bedeutenden Steuervorteil zu ziehen.

Nutzen Sie unser Gutachten, wenn:

  • Sie eine oder mehrere Immobilien besitzen, die Sie vermieten
  • Sie Ihr Eigentum bislang mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und 2 % abschreiben
  • Ihre Wohnimmobilie älter als 20 Jahre ist
  • Sie das Steuersparpotenzial Ihres Investments voll ausnutzen wollen
Clever-Immogutachten bewertet Ihre Immobilie, unabhängig davon, ob Sie eine Eigentumswohnung, ein Zweifamilienhaus oder ein Gebäude mit sieben Wohnungen vermieten.

Fast jeder Eigentümer einer Immobilie zahlt mehr Steuern, als er müsste.

Mit unseren Immobilien-Gutachten ändern Sie das.

Das Team von Clever-Immogutachten besteht aus Immobiliengutachtern mit jahrzehntelanger Erfahrung und einem systematischen Prozess, um die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie korrekt zu bestimmen.

Verlassen Sie sich auf unseren professionellen Prozess. So läuft es ab:

  • 01.
    Optional: Kostenlose Ersteinschätzung
    Sie erhalten eine kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung. Dieser Schritt ist optional, wenn Sie sichergehen wollen, dass sich ein Gutachten für Sie lohnt.
  • 02.
    Auftragserteilung
    Sie geben das Gutachten in Auftrag.
  • 03.
    Bestellbestätigung
    Sie erhalten die Bestellbestätigung mit dem Link zu einem Formular, in das Sie die Daten zu Ihrer Immobilie eingeben.
  • 04.
    Gutachtenerstellung
    Unser Immobiliengutachter erstellt Ihr Gutachten. Bei Rückfragen hören Sie von ihm.
  • 05.
    Gutachtenerhalt
    Sie erhalten das Gutachten in der Regel innerhalb einiger Werktage als PDF. Zusätzlich erhalten Sie ein Muster-Anschreiben eines Steuerberaters zum Einreichen des Gutachtens.
  • 06.
    Finanzamt einreichen
    Reichen Sie das Gutachten (inkl. Muster-Anschreiben) mit Ihrer Steuererklärung ein.

Unsere Preise

In 96 % aller Fälle übersteigt der Betrag, den Sie in der nächsten Steuererklärung sparen, Ihre Kosten deutlich. Die Kosten für das Gutachten haben Sie in der Regel bereits nach der ersten Steuererklärung reingeholt.

Gutachten über Rest­nutzungs­dauer Kosten (inkl. 19% MwSt.)
Kostenlose Erst­einschätzung kostenlos
(Einzelne) Eigentums­wohnung 589 €
Ein-, Zwei­familien­haus, Reihenhaus, Doppel­haushälfte 689 €
Ganzes Mehr­familien­haus (3+ Wohn­einheiten), Wohn- und Geschäfts­haus, Gewerbe­objekt Preis auf Anfrage
Bei über 5 Gutachten 10% Rabatt
optional auf Wunsch: Innen- & Außen­besichtigung vor Ort (bundesweit) 289 €

100% Geld-zurück-Garantie

Wir möchten, dass sich das Gutachten für Sie finanziell lohnt.

Wenn sich bei der Prüfung zeigt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer Ihrer Immobilie nicht kürzer als 42 Jahre ist und eine Abschreibung von mindestens 2,38 % ermöglicht, dann können Sie Ihr Auftrag kostenlos stornieren und bekommen Ihr Geld zurück. Wir erstatten Ihnen das Geld automatisch auf die Zahlungsmethode, mit der Sie das Gutachten in Auftrag gegeben haben.

Expertentipp

Beauftragen Sie das Gutachten noch heute, um es für Ihre kommende Steuerer­klärung zur Hand zu haben und Geld zu sparen.

Nutzungsdauer Ihrer Immobilie verkürzen und Steuern sparen

Die Kosten für das Gutachten haben Sie in der Regel bereits nach der ersten Steuererklärung reingeholt.

FAQ: Antworten auf Ihre Fragen

Eine wichtige Frage.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob sich die Nutzungsdauer für Ihre Immobilie verkürzen lässt, dann nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung. Sie ist für Sie unverbindlich. Wir bewerten anhand der Randdaten Ihrer Immobilie, ob ein Restnutzungsdauer-Gutachten für Sie Aussicht auf Erfolg hat und ob Ihre Immobilie geeignet ist. Sie haben nichts zu verlieren. Fordern Sie gleich hier Ihre kostenlose Ersteinschätzung an.

Die meisten Gutachten unserer Kunden wurden bisher von den zuständigen Finanzämtern ohne Rückfragen akzeptiert (Stand: August 2024). Die jüngsten Urteile der Finanzgerichte Köln (FG Köln Urteil v. 23.03.2022 – 6 K 923/20) und Münster (FG Münster v. 27.01.2022 1 K 1741/18 E) bestätigen, dass das Gutachten einen legitimen Nachweis darstellt, um die Nutzungsdauer zu verkürzen.

Ein berechtigter Einwand. Das Steuerrecht ist ein sehr komplexes Thema. Die wenigsten Steuerberater kennen jeden Tipp, wie Sie mit einer Immobilie Steuern sparen können. Wir sind Experten, wenn es um Ihre Immobilie geht. Weisen Sie gern Ihren Steuerberater darauf hin, dass unser Gutachten in Ihrer nächsten Steuererklärung eine höhere Abschreibung rechtfertigt.

Wenn Sie die Steuern für Ihre Immobilie weiterführend optimieren wollen, empfehlen wir Ihnen einen Steuerberater mit Schwerpunkt Steuerrecht für Immobilien.

Ja, wir erstellen bundesweit Restnutzungsdauer-Gutachten. Sie senden uns alle relevanten Unterlagen und Fotos digital zu. Unsere Experten analysieren diese Informationen gründlich und erstellen ein präzises Gutachten. So erhalten Sie schnell und unkompliziert eine professionelle Bewertung Ihrer Immobilie, egal wo in Deutschland sie sich befindet.

Wir möchten Ihnen helfen, mithilfe unseres Gutachtens Ihre Steuerlast zu optimieren, damit Sie Geld sparen. Deshalb ist uns wichtig, dass Ihnen das Gutachten Geld bringt. Wenn die individuell berechnete Restnutzungsdauer für Ihre Immobilie länger als 42 Jahre mit einer Abschreibung von 2,38 Prozent oder kleiner ist, können Sie kostenfrei den Auftrag stornieren. Mit der Geld-zurück-Garantie reduzieren wir Ihr Risiko auf null Prozent.

Wir beantworten alle Fragen, die Sie zum Restnutzungsdauer-Gutachten haben und sind im Erstellungsprozess immer für Sie da. Für weiterführende Steuertipps wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, der Sie rechtsverbindlich beraten kann.

Ein Gutachten ist steuerlich oft sinnvoll, wenn Sie eine Immobilie vermieten, die vor 2004 gebaut wurde, die also älter als 20 Jahre ist.

Wenn Sie Ihr Gutachten jetzt beauftragen, haben Sie es für ihre nächste Steuererklärung parat und können das „Steuern sparen“ schon in diesem Jahr erfolgreich verwirklichen. Da wir zukünftige Gesetzänderungen nicht vorhersehen können, empfehlen wir Vermietern das Gutachten zeitnah erstellen zu lassen um von der Gesetzmöglichkeit zu profitieren.

Gern schätzen wir kostenlos und unverbindlich ein, ob sich das Gutachten für Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus lohnt: Füllen Sie das Formular für die kostenlose Ersteinschätzung aus oder kontaktieren Sie uns über Kontakt.

Ja, als Vermieter können Sie die Ausgaben für unser Gutachten in der Regel von der Steuer absetzen.

Das Gutachten kann auch im Jahr 2024 noch erstellt werden. Ursprünglich sollte die Möglichkeit der verkürzten Nutzungsdauer durch einen Referentenentwurf Ende 2022 auslaufen. Doch der Finanzausschuss im deutschen Bundestag hat das Jahressteuergesetz für 2023 verabschiedet, mit dem Vermieter weiterhin eine verkürzte Nutzungsdauer geltend machen können (Stand 06/2024). Da wir mögliche Gesetzänderungen nicht vorhersehen können, empfiehlt Clever-Immogutachten Vermietern das Gutachten zeitnah erstellen zu lassen und nicht länger abzuwarten.

Sie können mit dem Gutachten jederzeit die Nutzungsdauer Ihrer Immobilie bewerten lassen, um eine höhere Absetzung zu erreichen. Das ist für eine Bestandsimmobilie, die Sie z.B. seit 12 Jahren besitzen genauso möglich, wie eine Immobilie, die Sie vor drei Jahren gekauft haben. Je früher Sie das Gutachten erstellen lassen, desto schneller können Sie die neue Nutzungsdauer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

In der Regel ist bei Vorliegen aussagekräftiger Unterlagen keine Besichtigung vor Ort notwendig (Stand: 01/2024). Sollte dennoch eine Vor-Ort-Begehung von Ihnen gewünscht werden, können wir diese mit Aufpreis bundesweit durchführen.

Hinweis: Clever-Immogutachten erstellt Gutachten für Ihre Immobilie. Wir erbringen keine Rechts-, Steuer- und Finanzberatung. Bei Fragen zu Recht und Steuer wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt und Steuerberater. Gern arbeiten wir bei Bedarf und Rückfragen mit Ihrem Steuerberater zusammen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Rechtslage kann keine Gewähr übernommen werden.